Corporate Governance
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats
der DEUTZ AG gemäß § 161 Aktiengesetz


Vorstand und Aufsichtsrat der DEUTZ AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Governance Kodex" in der Fassung vom 26. Mai 2010 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2010 mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und entsprochen wird:


1.    Die von der DEUTZ AG für Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossene D&O Versicherung sieht entgegen Nr. 3.8 Abs. 2 und Abs. 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex keinen Selbstbehalt vor. Bei Aufsichtsratsmitgliedern wird ein solcher Selbstbehalt nach wie vor nicht als geeignetes Steuerungsmittel angesehen.

2.    Bei der DEUTZ AG gibt es entgegen Nrn. 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 und 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex weder für Vorstands- noch für Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze. Mit dieser Abweichung möchte die DEUTZ AG sich die Möglichkeit erhalten, von der langjährigen Erfahrung älterer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu profitieren.

Köln, im Dezember 2011